Satzung des Kleingärtnervereins „Siegismund“ e. V.

1. Name, Sitz, rechtliche Eigenschaft

(01) Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen KGV „Siegismund“ e.V.

(02)   Er hat seinen Sitz in 04103 Leipzig, Phillip-Rosenthal-Straße 51 b.

(03)   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer VR 771 eingetragen.

(04)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(05)   Der Verein hat seinen Erfüllungs- und Gerichtsstand in Leipzig.

(06) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. ergebenden Verpflichtungen. Die Vereinsmitglieder sind an die Beschlüsse des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (Mitgliedsbeitrag, Umlagen etc.) direkt gebunden.

(07)   Der Verein ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Siegismund“ im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter.

2. Zweck des Vereins

(01) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist Erhaltung, das Betreiben und Verwaltung der Kleinkartenanlage „Siegismund“ auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

In diesem Sinne setzt er sich für die Förderung des Kleingartenwesens/Kleingärtnerei einschließlich der Pflege seiner Tradition, für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und Landschaftspflege, für die Volksgesundheit, für die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit für die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün- und Erholungsflächen sowie für eine ökologische orientierte Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten ein. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Kommune und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich. Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich.

Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.

(02) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes und die von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschale, angemessene Aufwandsvergütungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattungen von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(03) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. In der Kleingartenanlage sind parteipolitische oder konfessionelle Veranstaltungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.

(04) Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung des Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile von Vereinsvermögen.

(05) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zu, des es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

3. Mitgliedschaftsrechte und Pflichten

(01)   Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten

(02) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und nicht übertragbar. Sie kann nur von volljährigen natürlichen Personen beantragt werden. Mitglied können auch juristische Personen werden, die das Kleingartenwesen und den Verein fördern.

(03) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand des Vereins bedarf keiner Begründung.

(04) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das künftige Mitglied die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse, alle in der jeweils gültigen Fassung, als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes, sowie den Ordnungen und Beschlüssen des Vereins nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag, die anderen finanziellen Forderungen des Vereins sowie sonstige entgeltliche Gemeinschaftsleistungen künftig zu den festgelegten Terminen zu entrichten.

(05) Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine auf dem Aufnahmeantrag enthaltenen Daten sowie im Laufe der Mitgliedschaft erlangten weiteren Daten in Papierform und auf elektronischen Datenträgern gespeichert und für Zwecke der Mitgliedsverwaltung verwendet werden und auch mit dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. und Behörden sowie den Grundstückseigentümern der Kleingartenanlage ausgetauscht werden können.

(06) Zur Deckung des außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis 100,00 € pro Mitglied betragen.

(07) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

(08) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes eine Ersatzkraft gestellt werden. Die Gemeinschaftsarbeit kann auch finanziell abgegolten werden. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen. Art und Zeitpunkt der Gemeinschaftsstunden werden vom Vorstand beschlossen.

(09)   Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift des Mitgliedes dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(10) Besonders verdiente Mitglieder oder andere Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben kein Stimmrecht. Diese sind beitragsfrei gestellt und auch von der Leistung von Pflichtstunden befreit.

(11)   Die Mitglieder haben folgende Rechte:

– Teilnahme am Vereinsleben und allen Veranstaltungen des Vereins

– Nutzung aller vereinseigenen Einrichtungen

– Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten, jedoch hat jedes Mitglied nur eine Stimme

– Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern des Vereins.

(12)   Die Mitglieder haben u.a. folgende weitere Pflichten:

– diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V., alle in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

– Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv auf deren Erfüllung zu wirken,

– die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich auch aus dem Pachtverhältnis der Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung der Gebühren, des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Strom einschließlich der Vorauszahlungen für Verbrauch und Grundgebühren für das laufende Jahr gemäß den Vereinbarungen zu den Strom und Wassergemeinschaften.

– für jede beabsichtigte, nach der Bauordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. genehmigungspflichtige, Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,

– mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.

– die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

(01)   Die Mitgliedschaft ist persönlich und wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, Ausschließung, Auflösung des Vereins oder Streichung.

(02) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 3. Werktag im Juli zum 31.12. des Jahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und hat auch sonstige Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(03) Ein Mitglied kann, wenn es schwer gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung sind dem betreffenden Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich darzulegen und ihm ist unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Diese ist detailliert zu begründen. Die Beschwerde mit der Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

(04) Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(05) Danach ist eine Klage des Mitgliedes nur binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim für den Verein zuständigen Gericht einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar.

(06) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(07)   Ausschließungsgründe sind insbesondere:

– Verstoß des Mitgliedes gegen die in 3. dieser Satzung, der Kleingartenordnung oder,Beschlüssen fixierten Verpflichtungen des Mitgliedes

– ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes, eines Familienmitgliedes oder anderer von dem Mitglied in seinem Kleingarten geduldeten Personen innerhalb des Vereinsgeländes,

– Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,

– unpünktliche Erfüllung von evtl. mit dem Verein eingegangene vertragliche Verpflichtungen,

– Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. die dafür als Ersatz festgelegten Kosten,

– vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen insbesondere des Gemeinschaftseigentums,

– gröbliche Beleidigung des Vorstandes bzw. Behinderung des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder,

– nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gemäß Bundeskleingartengesetz,

– bauliche Veränderungen in seinem Kleingarten ohne Zustimmung des Vorstandes vornimmt.

(08)   Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn,

– das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,

– das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung gilt auch wirksam als zugestellt, 3 Tage nach Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds.

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6. Mitgliederversammlung

(01) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besitzt die höchste Entscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des Vereins. Sie kann über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließen. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

(02)   Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(03) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auch schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

(04) Die Einladung zur Mitgliederversamm1ung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Durchführung durch Aushang an dem Hauptvereinsschaukasten am Vereinshaus.

(05) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens bis 3 Wochen vor dem Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(06) Die ggf. geänderte Tagesordnung ist dann spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung durch Aushang an dem o.g. Hauptvereinsschaukasten bekannt zugeben.

(07) Anträge, welche erst in der Vollversammlung gestellt werden, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

(08)   Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

– die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Buchprüfungsberichte,

– die Entlastung des Vorstandes,

– die Wahl des Vorstandes und der Buchprüfer,

– die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag,

– die Beschlussfassung über Anträge,

– die Einsetzung von Ausschüssen,

– die Beschlussfassung und Änderung der Satzung, der Ordnungen und von Beschlüssen

– Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

– Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen etc.

– Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

– die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.

– Beschlussfassung über die Umwandlung oder Auflösung des Vereins

(09) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

(10) Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Besteht bei Wahlen Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei nochmaliger Gleichheit entscheidet das Los.

7. Der Vorstand

(01) Der Vorstand setzt sich aus 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen.

(02) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam, wobei einer von denen der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

(03) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.

(04) Der Vorstand wird durch offene Wahl in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt und zwar für die Dauer von 4 Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig.

(05) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversamm1ung vorbehalten sind. Insbesondere erfolgt durch ihn die Verwaltung und Beaufsichtigung der Gartenanlage.

(06) Der 1. Vorsitzende lädt zu den Beratungen ein, übernimmt in denselben die Leitung, vollzieht die Beschlüsse und Urkunden, besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und erstellt in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Er kann sich in allen Fällen vom 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden vertreten lassen.

(07) Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte und das Anlegen der hierzu nötigen Bücher. Der Vorstand hat das Recht, dem Schatzmeister für sofortige Barleistungen eine Handkasse zu bewilligen. Der Schatzmeister hat jederzeit dem Vorstand und der Revisionskommission Einsicht in die Kassenunterlagen zu gestatten und in jeder Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Schatzmeister ist für die Richtigkeit der Kassengeschäfte verantwortlich. Zahlungen darf der Schatzmeister nur nach erfolgter eigener Unterschrift und der eines anderen Vorstandsmitgliedes leisten. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(08) Der Schriftführer erledigt nach Maßgabe des Vorstandes die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Von ihm sind die Protokolle in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen anzufertigen. Diese sind zu verlesen und nach Genehmigung durch die Anwesenden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(09) Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt oder die Mitgliederversammlung hat ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(10)   Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(11) Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben Beisitzer berufen. Die Berufung läuft mit der nächsten Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl aus; kann aber erneut erfolgen. Die Anzahl der Beisitzer darf fünf nicht überschreiten. Beisitzer haben in den Vorstandssitzungen ein Anwesenheits- und Rederecht aber kein Stimmrecht.

(12)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch die Vereinsfunktion insbesondere das Vorstandsamt.

8. Vorschriften für die Vereinsorgane

(01) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einzuberufen. Die Tagesordnung ist vorher bekanntzugeben.

(02) Zur Vorstandssitzung ist mindestens eine Woche vorher mündlich einzuladen. Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Leitung der Mitgliederversammlung kann auch an einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter übertragen werden.

(03) Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen, der Versammlungsleiter kann jedoch auch eine andere Form der Abstimmung anordnen.

(04) Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder eine Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(05) Vorstandsmitglieder oder Mitglieder anderer gewählter Organe können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen oder aus persönlichen Gründen nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie .auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.

(06)   Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

(08) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und davon der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(09) Das Ergebnis der Sitzungen der Vereinsorgane ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(10) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mitglieder haften untereinander nicht, wenn ein Mitglied dem anderen im Erfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten oder Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte einen Schaden zufügt.

(11) Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(12) Vertreter des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

9. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Vereinsstrafen

(01) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden.

(02) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 28.02. eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten

(03) Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein können ab dem Tage der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz, zurzeit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst werden. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-Regeln vorbehalten.

Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(04) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen abgedeckt sind.

(05) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

(06) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie § 140 AO zu berücksichtigen.

(07) Von der Mitgliederversammlung sind alle 4 Jahre 2 Buchprüfer zu wählen, die nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr die Kasse, die Bücher und die Belege des Vereins prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schatzmeister und den Buchprüfern zu unterzeichnen ist. Die Wiederwahl der Buchprüfer ist zulässig. Außerdem ist alle 4 Jahre ein Ersatzbuchprüfer zu wählen, welcher für den Fall des Ausfalls eines gewählten Buchprüfers dessen Aufgabe bis zur Neuwahl innehat. Die Buchprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen auch nicht den Weisungen oder der Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Buchprüfer haben ein Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen.

(08)   Gegen Mitglieder die folgende Pflichtverletzungen begehen:

a. Verstoß des Mitgliedes gegen die in 3. dieser Satzung, der Kleingartenordnung oder Beschlüssen fixierten Verpflichtungen des  Mitgliedes

b. ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes, eines Familienmitgliedes oder anderer von dem Mitglied in seinem Kleingarten geduldeten Personen innerhalb des Vereinsgeländes,

c. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,

d. unpünktliche Erfüllung von evtl. mit dem Verein eingegangene vertragliche Verpflichtungen,

e. Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. die dafür als Ersatz festgelegten Kosten,

f. vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen,

g. gröbliche Beleidigung des Vorstandes bzw. Behinderung des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder,

h. nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gemäß Bundeskleingartengesetz,

i. bauliche Veränderungen in seinem Kleingarten ohne Zustimmung des Vorstandes vornimmt.

können folgende Vereinsstrafen durch den Vorstand beschlossen werden:

– Geldbußen

– Amtsenthebung

– Ausschluss.

(09) Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Vereinstrafbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Diese ist detailliert zu begründen. Die Beschwerde mit der Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

(10) Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(11) Danach ist eine Klage nur binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim für den Verein zuständigen Gericht einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar.

10. Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderungen

(01)   Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

(02) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig zu beschließen.

11. Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 der erschienenen Mitglieder in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so steht einer 4 Wochen nach dieser Mitgliederversammlung einzuberufenden Mitgliederversammlung das Recht der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit zu, wenn der Vorstand hierzu den Antrag stellt.

12. Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher und auch männlicher Form.